Our Club
Der am 29. Januar 1950 Richemont Club Schweiz verdankt seinen Namen dem renommierten Richemont Kompetenzzentrum in Luzern.
Richemont – das nationale und internationale Aus- und Weiterbildungszentrum sowie Dienstleistungsunternehmen für die Gesamtbranche Bäckerei-Konditorei-Confiserie – ist mehr als nur Namensgeber und internationales Sekretariat.
Die sprichwörtliche Richemont-Philosophie wird in den Clubs gelebt. Die Förderung und aktive Pflege von Erfahrungsaustausch und Weiterbildung unter Fachleuten der Bäckerei-Konditorei-Confiserie-Branche ist oberstes Ziel des Clubs. Zusammen mit dem Vorstand legen wir Wert darauf, den Richemont Club dynamisch, offen zu gestalten und dies weit über die Sprach- und Landesgrenzen hinaus. Sie können das Club-Portrait und die Statuten hier herunterladen (Stand Februar 2016) .
Unser Wunsch und Anliegen ist es, die herausragende Bedeutung unseres schönen und edlen Berufs und dessen zeitlosen Wert in die Gesellschaft und damit in die Welt hinauszutragen.
François Wolfisberg, Präsident
Club benefits
Erfagruppe
Ausbildung
Profitieren
Austausch
Events
Rechte
Referenten
Support
Abzeichen
become a member
Statutes Richemont Club Great Britain
I. NAME, SITZ UND ZWECK
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Richemont Club Schweiz“ (nachfolgend „Club“) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Club ist Mitglied des internationalen Richemont Clubs (IRC) und anerkennt dessen Statuten.
Art. 2 Sitz
Der Sitz des Clubs befindet sich an der Richemont Fachschule in Luzern.
Art. 3 Zweck
Oberstes Ziel des Clubs ist es, das öffentliche Ansehen der Gesamtbranche Bäckerei-Konditorei-Confiserie in der Gesellschaft zu fördern. Zu diesem Zweck werden der Erfahrungsaustausch und die Weiterbildung in der Bäckerei-, Konditorei- und Confiseriebranche aktiv gepflegt und gefördert. Der Club organisiert zusammenkünfte, fachliche Demonstrationen und Diskussionen zur Hebung des beruflichen Könnens. Der Club bezweckt die Förderung der Zusammenarbeit und die Pflege freundschaftlicher Beziehungen der Mitglieder unter sich und zu nahestehenden Branchen. Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele und ist politisch und konfessionell neutral.
II. MITGLIEDSCHAFT
Art. 4 Mitglieder
Die Mitgliedschaft des Clubs bilden Fach-leute der Bäckerei-, Konditorei- und Con-fiseriebranche sowie dieser Branche na-hestehende Personen.
Der Club unterscheidet zwischen folgen-den Mitgliederkategorien:
- Ambassadeur-Mitglieder
- Senator-Mitglieder
- Sponsor-Mitglieder
Die Mitgliedschaften sind persönlich und nicht übertragbar, ausgenommen Sponsor-Mitglieder bei Unternehmungen.
- Ambassadeur-Mitglieder Ambassadeur-Mitglieder sind Branchenfachleute (natürliche Personen) aus dem In- und Ausland, welche berufstätig in der Bäckerei-Konditorei-Confiserie Branche sind. Ambassadeur-Mitglieder sind automatisch Mitglieder des internationalen Richemont-Club.
- Senator-Mitglieder Senator-Mitglieder sind Branchenfachleute (natürliche Personen) aus dem In- und Ausland, welche in der Bäckerei-Konditorei-Confiserie Branche nicht mehr aktiv tätig sind.
- Sponsor-Mitglieder Sponsor-Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, welche der Bäckerei-Konditorei-Confiserie Branche nahe-stehen und die Ziele des Clubs unterstützen und fördern. Die Aufnahme an Sponsor-Mitglieder ist auf 20 % der Am-bassadeur- und Senatorenmitglieder limitiert. Sponsor-Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Art. 5 Aufnahme
Aufnahmegesuche sind schriftlich dem Vorstand zu unterbreiten. Mit dem Auf-nahmegesuch werden die geltenden Sta-tuten und Clubbeschlüsse anerkannt. Über die Aufnahmebedingungen und die Aufnahme in eine Mitgliederkategorie gemäss Art. 4 – 4c entscheidet abschlies-send der Vorstand. Die Ablehnung von Aufnahmegesuchen kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Art. 6 Austritt und Ausschluss
Der Austritt aus dem Club ist unter Wahrung einer dreimonatigen Kündigungs-frist auf Ende eines Kalenderjahres möglich. Der Austritt ist schriftlich beim Sek-retariat des Clubs in Luzern zu erklären. Über den Ausschluss eines Mitglieds be-schliesst die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit der von den anwe-senden Mitgliedern gültig abgegebenen Stimmen. Der Ausschluss kann ohne An-gabe von Gründen erfolgen. Ein Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch des Mitglieds auf finan-zielle Entschädigung.
III. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Art. 7 Mitgliederbeitrag
Die Mitglieder sind zur Entrichtung eines jährlichen Beitrags verpflichtet. Der Jah-resbeitrag für die Mitglieder wird jeweils von der Generalversammlung festgelegt und im Anschluss an die Generalver-sammlung in Rechnung gestellt.
Art. 8 Unterstützung des Clubs
Die Mitglieder sind verpflichtet, die vom Club gefassten Beschlüsse, erlassene Reglemente und eingegangene Verträge einzuhalten und den Club in seiner Tätigkeit zu unterstützen. Die Mitglieder erklären sich insbesondere zur aktiven Mitarbeit bei Fachdemonstrationen, bei der Beschickung von Ausstellungen sowie beim Empfang ausländi-scher Kollegen in der Schweiz bereit.
Art. 9 Stimm- und Wahlrechte
Jedem Ambassadeur- und Senator-Mitglied steht ein Stimm- bzw. Wahlrecht zu. Die Stellvertretung ist ausgeschlos-sen. Sponsor-Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeit des Clubs haftet das Clubvermögen. Jede persönliche Haf-tung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
IV. ORGANISATION
Art. 11 Organe
Die Organe des Clubs sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Revisoren
Art. 12 Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die ordentliche Gene-ralversammlung wird durch den Vorstand einberufen und findet jährlich statt. Ausserordentliche Generalversammlun-gen können vom Vorstand jederzeit ein-berufen werden. Auf Gesuch eines Fünf-tels aller stimmberechtigten Mitglieder muss eine ausserordentliche Generalver-sammlung innert 30 Tagen einberufen werden. Die Einladung zur Generalversammlung muss mindestens 3 Wochen vor deren Durchführung schriftlich an die Mitglie-der erfolgen.
Art. 13 Kompetenzen der Generalver-sammlung
Die Generalversammlung hat folgende Befugnisse:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes
- Beschlussfassung über die Mitglie-derbeiträge
- Wahl und Abwahl des Präsidenten
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
- Wahl und Abwahl der Revisoren
- Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlussfassung über Anträge
- Beschlussfassung über Statutenänderung
- Beschlussfassung über Auflösung, Liquidation und Fusion des Clubs
- Beschlussfassung über andere ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesene Geschäfte
Art. 14 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Generalversammlung
Den Vorsitz an der Generalversammlung hat der Präsident oder sein Stellvertreter. Der Vorsitzende stimmt mit; bei Stim-mengleichheit gibt er den Stichentscheid. Jede statutengemäss einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Nicht gezählt werden die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern der Vorstand nicht geheime Abstimmung anordnet oder die Generalversammlung eine solche beschliesst.
Art. 15 Vorstand
Die Geschäfte des Clubs werden von ei-nem aus 5-7 Mitgliedern bestehenden Vorstand geleitet. Ihm obliegen alle Ge-schäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen oder die ihm zugewiesen werden. Die Vorstandsmitglieder werden von der Generalversammlung für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl bis max. 3 Amtsperioden ist möglich. Der Präsident wird durch die Generalver-sammlung gewählt. Im Übrigen konstitu-iert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand hat das Recht, nach Bedarf weitere Mitglieder beizuziehen oder Kommissionen einzusetzen.
Art. 16 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr der gültig abgegebenen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Nicht gezählt werden die Enthaltungen und die ungültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
Art. 17 Revisoren
Die Generalversammlung wählt 2 Reviso-ren für eine Amtsdauer von jeweils 3 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren prüfen die per 31. Dezember abzuschliessende Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung schriftlich Bericht.
Art. 18 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung, so-fern zwei Drittel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Im Falle der Auflösung wird das Reinvermögen der Stiftung Richemont Fach-schule zur Verwaltung übergeben, bis sich ein neuer Club mit gleichen Zielen bildet. Wenn innert 5 Jahren keine Neugründung erfolgt, so fallen allfällige Ver-mögenswerte der Stiftung Richemont Fachschule zu mit dem Zweck der Jugendausbildung.
Art. 19 Statuten
Statuten bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Sie treten mit der Annahme durch die Generalversammlung in Kraft. Änderungen der Statuten erfolgen durch Beschluss der Generalversammlung, sofern zwei Drittel aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. Beschlossen und genehmigt an der Generalversammlung vom 22. April 2013.
Der Inhalt der Statuten wurde durch den Rechtsdienst des SBC rechtlich überprüft.
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